Energieausweis ab 01.07.2026

Energieausweis ab 01.07.2026

Mit 1. Juli 2026 tritt die größte Novelle des Energieausweis-Vorlage-Gesetzes (EAVG) seit Jahren in Kraft. Sie setzt die neue EU-Gebäuderichtlinie um, damit Mieter und Käufer die Energieeffizienz einer Immobilie besser einschätzen können. Ein völlig neues System ist das nicht, die bestehenden Pflichten werden aber erweitert und verschärft.

Die gute Nachricht vorweg: Ein gültiger Energieausweis bleibt gültig. Solange er nicht älter als zehn Jahre ist, müssen Sie wegen der Novelle keinen neuen erstellen lassen.

Das ändert sich:

  • Aushändigung auch bei Verlängerung: Der Energieausweis muss künftig nicht nur bei einer Neuvermietung übergeben werden, sondern auch, wenn ein bestehender Mietvertrag verlängert wird.
  • Energieklasse ins Inserat: Anzeigen müssen zusätzlich die Effizienzklasse von A bis G enthalten, ähnlich wie bei Haushaltsgeräten. Der fGEE-Wert entfällt. Neben dem Heizwärmebedarf (HWB) ist künftig der Endenergiebedarf (EEB) anzugeben.
  • Schluss mit „Schreibtischausweisen“: Neue Energieausweise werden nach der OIB-Richtlinie 6 erstellt. Der Ersteller muss das Gebäude grundsätzlich vor Ort besichtigen. Das macht die Ausweise genauer, die Erstellung dauert aber auch länger.

Was gleich bleibt:

  • Interessenten müssen den Ausweis vor ihrer Vertragserklärung einsehen können, meist bei der Besichtigung.
  • Nach Vertragsabschluss ist er innerhalb von 14 Tagen auszuhändigen.
  • Er ist zehn Jahre ab Ausstellung gültig.

Wenn etwas fehlt:

  • Fehlende oder unvollständige Angaben im Inserat und ein nicht rechtzeitig vorgelegter Ausweis können Verwaltungsstrafen nach sich ziehen.
  • Mieter oder Käufer können außerdem zivilrechtliche Ansprüche geltend machen.

Unser Tipp: Prüfen Sie schon vor dem Inserieren, ob Ihr Energieausweis noch gültig ist. Ist er abgelaufen, beauftragen Sie rechtzeitig einen neuen. Passen Sie außerdem Ihre Inseratsvorlagen an die neuen Kennzahlen an. Dann erfüllen Sie die neuen Regeln ohne großen Mehraufwand.